Allgemeine Geschäftsbedingungen der Baumotion UG

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über den Kauf von Baumaschinen und Zubehör, die zwischen der Baumotion UG (nachfolgend „Verkäufer“) und dem Kunden geschlossen werden.

(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Verkäufer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführt.

 

§ 2 Vertragsabschluss

(1) Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung des Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot.

(2) Der Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Verkäufers oder der Lieferung der Baumaschine zustande.

 

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Alle Preise verstehen sich in Euro und sind Nettopreise. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(2) Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ist der Kaufpreis nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug fällig.

(3) Der Kunde gerät in Verzug, wenn die Zahlung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit bei uns eingeht.

(4) Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung beruht auf demselben Vertragsverhältnis und ist rechtskräftig festgestellt oder unbestritten.

 

§ 4 Lieferung und Gefahrübergang

(1) Die Lieferung erfolgt ab Werk oder Lager des Verkäufers.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Baumaschine geht mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Kunden über.

 

§ 5 Eigentumsvorbehalt

 

(1) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung Eigentum des Verkäufers. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung. Bei einer Verarbeitung der Ware gilt als vereinbart, dass der Verkäufer unmittelbar Eigentum an der neu hergestellten Sache erwirbt. 

(2) Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, solange er nicht in Zahlungsverzug gerät. Der Kunde tritt bereits jetzt alle Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Dritte zustehen, in Höhe des dem Verkäufer zustehenden Kaufpreises sicherungshalber an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung hiermit an. 

(3) Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderungen aus der Weiterveräußerung berechtigt, solange der Verkäufer diese Befugnis nicht widerruft. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Der Verkäufer wird diese Befugnis jedoch nicht ausüben und die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen dem Verkäufer gegenüber ordnungsgemäß nachkommt und keine wesentlichen Mängel in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen vorliegen, die eine Einziehung der Forderung erforderlich machen. 

(4) Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder sicherungsweise zu übereignen. Von einer Pfändung oder einer sonstigen Beeinträchtigung durch Dritte muss der Kunde den Verkäufer unverzüglich in Kenntnis setzen. 

(5) Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Forderungen des Verkäufers um mehr als 10 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Kunden zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.

 

§ 6 Mängelhaftung (Gewährleistung)

(1) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Ablieferung der Baumaschine. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. 

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Ablieferung sorgfältig auf Mängel zu untersuchen. Erkennbare Mängel sind dem Verkäufer innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel sind dem Verkäufer unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt. 

(3) Mängelansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, wenn er die Baumaschine ohne die schriftliche Einwilligung des Verkäufers unsachgemäß selbst repariert oder von Dritten reparieren lässt. 

(4) Bei Mängeln hat der Verkäufer das Recht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach seiner Wahl. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.

§ 7 Garantiebestimmungen

(1) Zusätzlich zur und unbeschadet der gesetzlichen Gewährleistung gewährt die Baumotion UG eine Garantie auf die gelieferte Baumaschine, gemäß den nachfolgenden Bedingungen: 

(2) Der Garantiezeitraum beginnt mit dem Datum des Kaufvertrags und beträgt 36 Monate. 

(3) Die Garantie erstreckt sich ausschließlich auf Material- und Verarbeitungsfehler. Ausgenommen sind Verschleißteile, unsachgemäße Bedienung, Schäden durch Dritte oder eigenständige Reparaturversuche. 

(4) Im Garantiefall ist die Baumaschine auf Kosten des Kunden an den Verkäufer zurückzusenden.

§ 8 Haftungsbeschränkung

 

(1) Die Haftung des Verkäufers für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

 

§ 9 Gerichtsstand und anwendbares Recht

 

(1) Sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Verkäufers. Ist der Kunde Unternehmer und nicht im Handelsregister eingetragen, so gilt als Gerichtsstand ebenfalls der Geschäftssitz des Verkäufers, sofern der Kunde nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. 

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

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